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AGer-Z 2019 Nr. 3

OR 321e; Bagatellunfall mit Sachschaden (Säumnisurteil)

Zh Arbeitsgericht · 2019-12-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zugefügt hat. Diese Haftung des Arbeitnehmers setzt nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts eine Vertragsverletzung, ein Verschulden des Arbeitnehmers, einen Schaden sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus. Der Arbeitgeber hat die Verletzung von Pflichten (Vertragsverletzung), den dadurch entstandenen Schaden sowie den (natürlichen) Kausalzusammenhang zu beweisen. Das Verschulden des Arbeitnehmers wird vermutet, jedoch steht ihm der Entlastungsbeweis offen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft (streiff/von Kaenel/rudolph,

Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 4 und N 13 zu Art. 321e OR). Unter Schaden versteht man bei Autounfällen unter anderem den Schaden am eigenen Fahrzeug und zwar im Umfang des Selbstbehaltes, sofern eine Kaskoversicherung besteht (streiff/von Kaenel/rudolph, N 7 zu Art. 321e OR).

E. 1.2 Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich für jedes Verschulden, also für Absicht und Fahrlässigkeit. In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Je nach dem, wie das Verschulden einzustufen ist, kommen unterschiedliche Rechtsfolgen zum Tragen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn etwas nicht beachtet wird, das man bei genauerem Überlegen eigentlich hätte beachten müssen. In diesem Fall wird die Schadenersatzpflicht zumeist deutlich reduziert, bei schadensgeneigter Arbeit entfällt sie in der Regel ganz. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, elementare Vorsichtspflichten ausser Acht zu lassen, welcher jeder vernünftige Mensch in dieser Lage bedacht hätte. Sie schliesst nach der Praxis eine Reduktion der Haftung in aller Regel aus. Mittlere Fahrlässigkeit wird vom Bundesgericht dadurch definiert, dass sie zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit liegt. Sie führt in der Regel zu einer Reduktion im Sinne einer den konkreten Umständen angemessenen Schadensaufteilung (streiff/ von Kaenel/rudolph, N 2 zu Art. 336e OR).

E. 1.3 Das Mass der Sorgfalt, für das der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem konkreten Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e Abs. 2 OR). Die gesetzliche Aufzählung ist nicht vollständig; ebenfalls zu beachten sind beispielsweise das Mitverschulden des Arbeitgebers, die geringe Entlöhnung, das quantitative Verhältnis von Lohn zu Schadenersatz, mangelnde Instruktion oder Überwachung usw. (streiff/von Kaenel/ rudolph, N 3 zu Art. 321e OR). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nicht nur für den Grundsatz, sondern auch für den Umfang der Schadenersatzpflicht sämtliche Umstände, so insbesondere das Berufsrisiko, Entlöhnung und Verschulden zu berücksichtigen (BGer 4C.103/2005 vom 1.6.2005, E. 1.1 m.w.H.).

E. 1.4 Mit der Berücksichtigung des Berufsrisikos soll derjenige, der sich im Dienste des Arbeitgebers täglich einem erhöhten Risiko aussetzt, auf

eine gewisse haftungsrechtliche Privilegierung vertrauen dürfen. Es geht dabei um Arbeit, bei der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch einem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen. Das besondere Berufs risiko kann sich dabei beispielsweise aus der Natur der Tätigkeit (z.B. Chauffeur) oder aus besonderen Arbeitsanforderungen oder Eigenheiten des Arbeitsablaufs (z.B. hoher Zeitdruck) ergeben. Entscheidend ist allerdings die konkrete Gefahrenlage anlässlich der Schadensverursachung und nicht die allgemeine Gefährlichkeit des Berufs (streiff/von Kaenel/rudolph, N 3 zu Art. 321e OR). Betreffend Schadensdeckung bei Autounfällen, die ein Arbeitnehmer mit einem Geschäftswagen verursacht hat, gilt allgemein das Folgende: Bei Autounfällen mit leichtem Verschulden (z.B. kleiner Fahrfehler aus Unachtsamkeit) muss der Arbeitnehmer nichts oder höchstens einen symbolischen Beitrag an die Schadensdeckung beitragen. Erst bei grobem Verschulden (z.B. Autofahren unter Alkoholeinfluss, Überfahren einer Sicherheitslinie) wird er den Schaden mehrheitlich oder voll tragen müssen, wobei ein verwirklichtes Berufsrisiko auch hier unter Umständen zu einer Reduktion führt. Diese abgeschwächte Haftung ist Ausfluss des Berufsrisikos, das nach Art. 321e OR mit zu berücksichtigen ist (streiff/von Kaenel/rudolph, N 7 zu Art. 321e OR).

E. 2 Würdigung

E. 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass zwar unbestritten ist, dass die Klägerin am 5. November 2018 an dem von ihr gelenkten Rettungsfahrzeug einen Parkschaden verursacht hat. Aus der Schilderung der Klägerin und den von ihr eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Unfall einen Schaden von Fr. 1‘000.– geltend macht (Selbstbehalt aus Kaskoversicherung). Der Bestand eines Schadens wurde von der Klägerin zwar nicht bestritten, doch wurde die geltend gemachte Höhe von Fr. 1‘000.– aufgrund der Schadensfotos als nicht verhältnismässig bezeichnet. Die Beklagte ist nicht zur Hauptverhandlung erschienen und hat entsprechend keine Ausführungen zur geltend gemachten Höhe des Schadens am Fahrzeug gemacht. Es fehlt damit bereits an einem Nachweis der Schadenshöhe, für welche die Beklagte die Klägerin haftbar machen will. Die Frage der Schadenshöhe kann jedoch offen gelassen werden, nachdem eine Haftbarkeit der Klägerin für den Schaden schon aus anderen Gründen scheitert.

E. 2.2 Aufgrund der Schilderungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie am 5. November 2018 infolge einer kleinen Unachtsamkeit beim rück-

wärts Einparkieren den Schaden verursacht hat, es sich mithin um einen sogenannten Bagatellunfall handelt, welcher zum normalen Berufsrisiko eines Chauffeurs gehört. Der Klägerin ist lediglich ein leichtes Verschulden zum Vorwurf zu machen. Ein grobfahrlässiges Verhalten, wie es von der Beklagten angenommen wird, ist in jedem Fall klar zu verneinen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Praktikantin auf Niveau Transporthelferin/ Transportassistentin eingestellt war und dabei bei einer 100%igen Anstellung lediglich ein Einkommen von monatlich Fr. 1‘500.– brutto erzielte. Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin an dem von ihr verursachten Schaden nicht beteiligen.

E. 2.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin zu Unrecht einen Betrag von Fr. 1‘000.– vom (Netto-)Lohn abgezogen hat. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1‘000.– zu bezahlen.

E. 2.4 Bei diesem Resultat kann es offen gelassen werden, ob die Beklagte unter Hinweis auf Art. 323b Abs. 2 OR überhaupt berechtigt gewesen wäre, den geltend gemachten Schaden direkt von der Lohnforderung der Klägerin in Abzug zu bringen.» (AH190137 Urteil vom 5. Dezember 2019)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AGer-Z 2019 Nr. 3 OR 321e; Bagatellunfall mit Sachschaden (Säumnisurteil)

3. OR 321e; Bagatellunfall mit Sachschaden (Säumnisurteil) Die beklagte Arbeitgeberin betreibt Rettungs-, Kranken- und Behindertentransporte. Die Arbeitnehmerin war bei der Beklagten als Praktikantin mit einem Bruttolohn von Fr. 1‘500.– angestellt. Nach einem Bagatellunfall zog die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin vom Lohn für den von ihr verursachten Schaden am Rettungsfahrzeug bzw. für den daraus resultierenden Selbstbehalt den Betrag von Fr. 1‘000.– ab. Dagegen wehrte sich die Arbeitnehmerin vor Arbeitsgericht. Die Beklagte erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, weshalb ein Säumnisurteil erging. Das Gericht entscheidet in einem solchen Fall auf Grundlage der Akten und Vorbringen der anwesenden Partei, soweit an deren Richtigkeit keine erheblichen Zweifel bestehen (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 153 Abs. 2 ZPO). Aus den Erwägungen: «[…] Gemäss unbestrittener Sachdarstellung der Klägerin schlossen die Parteien am 7. September 2018 einen auf 6 Monate befristeten Arbeitsvertrag mit einem Arbeitspensum von 100% ab. Stellenbeginn war der 17. September

2018. Die Klägerin war als Praktikantin auf dem Niveau Transporthelferin/ Transport assistentin für die Beklagte arbeitstätig. Vereinbart wurde ein monatliches Bruttogehalt von Fr. 1‘500.–, welches in sechs Raten auszubezahlen war.

1.2. Am 5. November 2018 verursachte die Klägerin als Lenkerin im Rahmen eines Einsatzes einen Sachschaden an einem Rettungsfahrzeug der Beklagten. Die Klägerin wollte in einer Garage rückwärts in ein Parkfeld parkieren. Dabei touchierte sie mit der rechten Hinterseite des Fahrzeugs die Mauer, was einen Sprung im Rücklicht und einen Lackschaden verursachte. Die Begleitperson der Klägerin stieg zwar aus dem Fahrzeug aus, um ihr beim Parkieren zuzuschauen, war aber mit dem Handy beschäftigt. 1.3. Mit Schreiben vom 12. November 2018 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin aufgrund des Unfalls mit Sachschaden eine arbeitsrechtliche Verwarnung aus. Sie teilte der Klägerin im Rahmen dieser Verwarnung mit, dass der Selbstbehalt für den Kaskoschaden in der Höhe von Fr. 1‘000.– vollumfänglich von deren Lohn abgezogen werde. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 [richtig: 2018] kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der siebentägigen Kündigungsfrist während der Probezeit. In der Schlussabrechnung 2018 wurde von der Beklagten unter dem Titel „Abzug Selbstbehalt grobfahrlässiger Schaden vom 5.11.2018“ ein Betrag von Fr. 1‘000.– in Abzug gebracht. Die Klägerin wandte sich in der Folge mit Schreiben vom 11. Februar 2019 an die Beklagte und stellte u.a. eine Rückforderung von Fr. 1‘000.–.

2. Prozessgegenstand Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage nunmehr noch die Auszahlung der Fr. 1‘000.–, welche ihr von der Beklagten in der Schlussabrechnung 2018 in Abzug gebracht worden sind. IV. Rechtliche Würdigung

1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Gemäss Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zugefügt hat. Diese Haftung des Arbeitnehmers setzt nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts eine Vertragsverletzung, ein Verschulden des Arbeitnehmers, einen Schaden sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus. Der Arbeitgeber hat die Verletzung von Pflichten (Vertragsverletzung), den dadurch entstandenen Schaden sowie den (natürlichen) Kausalzusammenhang zu beweisen. Das Verschulden des Arbeitnehmers wird vermutet, jedoch steht ihm der Entlastungsbeweis offen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft (streiff/von Kaenel/rudolph,

Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, N 4 und N 13 zu Art. 321e OR). Unter Schaden versteht man bei Autounfällen unter anderem den Schaden am eigenen Fahrzeug und zwar im Umfang des Selbstbehaltes, sofern eine Kaskoversicherung besteht (streiff/von Kaenel/rudolph, N 7 zu Art. 321e OR). 1.2 Der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich für jedes Verschulden, also für Absicht und Fahrlässigkeit. In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterschieden. Je nach dem, wie das Verschulden einzustufen ist, kommen unterschiedliche Rechtsfolgen zum Tragen. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn etwas nicht beachtet wird, das man bei genauerem Überlegen eigentlich hätte beachten müssen. In diesem Fall wird die Schadenersatzpflicht zumeist deutlich reduziert, bei schadensgeneigter Arbeit entfällt sie in der Regel ganz. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, elementare Vorsichtspflichten ausser Acht zu lassen, welcher jeder vernünftige Mensch in dieser Lage bedacht hätte. Sie schliesst nach der Praxis eine Reduktion der Haftung in aller Regel aus. Mittlere Fahrlässigkeit wird vom Bundesgericht dadurch definiert, dass sie zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit liegt. Sie führt in der Regel zu einer Reduktion im Sinne einer den konkreten Umständen angemessenen Schadensaufteilung (streiff/ von Kaenel/rudolph, N 2 zu Art. 336e OR). 1.3 Das Mass der Sorgfalt, für das der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem konkreten Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e Abs. 2 OR). Die gesetzliche Aufzählung ist nicht vollständig; ebenfalls zu beachten sind beispielsweise das Mitverschulden des Arbeitgebers, die geringe Entlöhnung, das quantitative Verhältnis von Lohn zu Schadenersatz, mangelnde Instruktion oder Überwachung usw. (streiff/von Kaenel/ rudolph, N 3 zu Art. 321e OR). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind nicht nur für den Grundsatz, sondern auch für den Umfang der Schadenersatzpflicht sämtliche Umstände, so insbesondere das Berufsrisiko, Entlöhnung und Verschulden zu berücksichtigen (BGer 4C.103/2005 vom 1.6.2005, E. 1.1 m.w.H.). 1.4. Mit der Berücksichtigung des Berufsrisikos soll derjenige, der sich im Dienste des Arbeitgebers täglich einem erhöhten Risiko aussetzt, auf

eine gewisse haftungsrechtliche Privilegierung vertrauen dürfen. Es geht dabei um Arbeit, bei der mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch einem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterlaufen. Das besondere Berufs risiko kann sich dabei beispielsweise aus der Natur der Tätigkeit (z.B. Chauffeur) oder aus besonderen Arbeitsanforderungen oder Eigenheiten des Arbeitsablaufs (z.B. hoher Zeitdruck) ergeben. Entscheidend ist allerdings die konkrete Gefahrenlage anlässlich der Schadensverursachung und nicht die allgemeine Gefährlichkeit des Berufs (streiff/von Kaenel/rudolph, N 3 zu Art. 321e OR). Betreffend Schadensdeckung bei Autounfällen, die ein Arbeitnehmer mit einem Geschäftswagen verursacht hat, gilt allgemein das Folgende: Bei Autounfällen mit leichtem Verschulden (z.B. kleiner Fahrfehler aus Unachtsamkeit) muss der Arbeitnehmer nichts oder höchstens einen symbolischen Beitrag an die Schadensdeckung beitragen. Erst bei grobem Verschulden (z.B. Autofahren unter Alkoholeinfluss, Überfahren einer Sicherheitslinie) wird er den Schaden mehrheitlich oder voll tragen müssen, wobei ein verwirklichtes Berufsrisiko auch hier unter Umständen zu einer Reduktion führt. Diese abgeschwächte Haftung ist Ausfluss des Berufsrisikos, das nach Art. 321e OR mit zu berücksichtigen ist (streiff/von Kaenel/rudolph, N 7 zu Art. 321e OR).

2. Würdigung 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass zwar unbestritten ist, dass die Klägerin am 5. November 2018 an dem von ihr gelenkten Rettungsfahrzeug einen Parkschaden verursacht hat. Aus der Schilderung der Klägerin und den von ihr eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Unfall einen Schaden von Fr. 1‘000.– geltend macht (Selbstbehalt aus Kaskoversicherung). Der Bestand eines Schadens wurde von der Klägerin zwar nicht bestritten, doch wurde die geltend gemachte Höhe von Fr. 1‘000.– aufgrund der Schadensfotos als nicht verhältnismässig bezeichnet. Die Beklagte ist nicht zur Hauptverhandlung erschienen und hat entsprechend keine Ausführungen zur geltend gemachten Höhe des Schadens am Fahrzeug gemacht. Es fehlt damit bereits an einem Nachweis der Schadenshöhe, für welche die Beklagte die Klägerin haftbar machen will. Die Frage der Schadenshöhe kann jedoch offen gelassen werden, nachdem eine Haftbarkeit der Klägerin für den Schaden schon aus anderen Gründen scheitert. 2.2. Aufgrund der Schilderungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sie am 5. November 2018 infolge einer kleinen Unachtsamkeit beim rück-

wärts Einparkieren den Schaden verursacht hat, es sich mithin um einen sogenannten Bagatellunfall handelt, welcher zum normalen Berufsrisiko eines Chauffeurs gehört. Der Klägerin ist lediglich ein leichtes Verschulden zum Vorwurf zu machen. Ein grobfahrlässiges Verhalten, wie es von der Beklagten angenommen wird, ist in jedem Fall klar zu verneinen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Praktikantin auf Niveau Transporthelferin/ Transportassistentin eingestellt war und dabei bei einer 100%igen Anstellung lediglich ein Einkommen von monatlich Fr. 1‘500.– brutto erzielte. Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin an dem von ihr verursachten Schaden nicht beteiligen. 2.3. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin zu Unrecht einen Betrag von Fr. 1‘000.– vom (Netto-)Lohn abgezogen hat. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 1‘000.– zu bezahlen. 2.4. Bei diesem Resultat kann es offen gelassen werden, ob die Beklagte unter Hinweis auf Art. 323b Abs. 2 OR überhaupt berechtigt gewesen wäre, den geltend gemachten Schaden direkt von der Lohnforderung der Klägerin in Abzug zu bringen.» (AH190137 Urteil vom 5. Dezember 2019)